Dienstag, 24. Mai 2005
Politisches Berlin
Das erscheint alles nicht logisch. Die Grünen freuen sich jetzt darauf die Lederjacken aus dem Schrank zu holen und mit der alten Putzgruppe sich um den Fischerman zu scharen.
Im DLF hat eben Mahrenholz gesprochen und nun (nach der NRW-Wahl) eine andere Qualität der Bundestagsmehrheit gesehen. Wie das? Bei Agenda2010 war die Mehrheit auch schon knapp. Jetzt also noch knapper als knapp. Köhler hätte keinen Ermessungspielraum (warum dann eine Entscheidung, wenn es quasi einen Automatismus geben soll, der vom Kanzler bestimmt wird), wenn der Kanzler die Vertrauensfrage verlieren sollte. Daß alle Parteien es wollten, spiele keine Rolle. Das habe ich aber heute anders (nach-83) gelesen.
"Heute-Journal" heute. Erst Münte (ok, muß ich durch), dann Angela und schließlich Fisherman friends. "Landtagswahlen sind Landtagswahlen." Quatsch. Warum dann am selben Tag die Ankündigung von Neuwahlen im Bund? Darum ging es ja auch im Interview. SPD. Alles Spd.Viel Diskussion. Wenn sie (Rot-Grün) gewinnen werden, so Fischer, dann wird die Bundesratsmehrheit eine neue Qualität im Lichte des Wahlergebnisses haben. Wie kommt man auf solch eine Taktik? Was lesen die? Wenn ich verliere mit meinen Positionen, warum soll ich die mir dann vom Gegner aufzwängen lassen, wenn eh alles (im Bund) verloren ist. Das hat Lafontaine auch nicht anders gemacht - Überzeugungstäter und aus seiner Position logisch. Nichts anderes zu erwarten. Konzept gegen Konzept. In den Bundesländern haben die Konzepte gewonnen und nun sollen die im Bund scheitern? Nur, das kann doch wirklich niemand annehmen, daß Rot-Grün nochmals gewinnen wird. Nein. Die letzte Wahl geht auf das Konto von Spaßmacher Westerwelle, der mit Möllemann alles versaut hat. Jetzt beeilt er sich. Aber die nächste ist verloren, da lege ich mich fest. Die wollen verlieren. Alles andere ergibt keinen Sinn. Sie wissen eben nicht mehr weiter.
Das muß sich noch klären. Irgendetwas stimmt nicht. Nicht stimmig. So schnell. Politische Klasse sofort einig. Vorwurf an CDU wegen fehlender K-Antwort. Nein. Das geht alles zu schnell, zu glatt. Mal hören, was Köhler zu sagen hat. Ich setze auf BILD, die kriegen so etwas immer raus. Telefonat mit Schröder.
Abwarten.

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Eine Frage des Vertrauens
Wie können der Kanzler und das Parlament Neuwahlen herbeiführen?/Der Bundespräsident hat einen Ermessensspielraum/Von Reinhard Müller

FRANKFURT, 23. Mai. Die Vertrauensfrage "sagt nichts aus über den mangelnden Glauben des Kanzlers an seine Fraktion", sagte der Regierungssprecher am Montag. Daß Bundeskanzler Schröder bei seinen Reformvorhaben 25mal die Kanzlermehrheit im Bundestag erreicht habe, sei "ein Zeichen für den Rückhalt, den der Bundeskanzler in der Fraktion genießt". Der Kanzler genießt also offenbar das Vertrauen seiner Fraktion. Daß er das Vertrauen der Regierungskoalition seit der Wahl in Nordrhein-Westfalen nicht mehr genießt, ist ebenfalls nicht behauptet worden.

Dürfen auf dieser Grundlage Neuwahlen herbeigeführt werden? Das Grundgesetz beschäftigt sich nur an einer Stelle mit der Frage, ob der Kanzler zum Weiterregieren das Vertrauen des Bundestages benötigt. Nach Artikel 68 Absatz 1 Satz 1 kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag auflösen, wenn ein Antrag des Kanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages findet. Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund der Weimarer Erfahrungen zu sehen: Damals hatte der Reichspräsident ein praktisch unbegrenztes Recht zur Auflösung des Parlaments. Ein Antrag des Kanzlers oder eine Vertrauensabstimmung waren nicht erforderlich. Das war ein Relikt aus monarchischen Zeiten, mit dem der Exekutive durch einen Aufruf an das Volk die nötige Mehrheit verschafft werden sollte. Letztlich konnte dadurch das parlamentarische System ausgehöhlt werden: Kein Reichstag während der Weimarer Republik amtierte über die gesamte vorgesehene Dauer der Wahlperiode.

Als machtpolitisches Instrument zur Durchsetzung von Neuwahlen kann freilich auch die Vertrauensfrage unter dem Grundgesetz genutzt werden. Die bisherigen Präzedenzfälle waren dem eigentlichen Zweck der Verfassungsnorm unterschiedlich nah. Als Bundeskanzler Willy Brandt (SPD) 1972 durch Fraktionsübertritte die Mehrheit seiner sozialliberalen Koalition faktisch abhanden gekommen war, stellte er die zuvor mit allen Parteien abgesprochene Vertrauensfrage; an der Abstimmung beteiligten sich einige Minister bewußt nicht, um zu verhindern, daß eine Mehrheit zustande kam.

Nachdem Helmut Kohl Ende September 1982 durch ein konstruktives Mißtrauensvotum Bundeskanzler geworden war, sprachen sich alle Bundestagsparteien für baldige Neuwahlen aus. Kohl sagte im Oktober im Bundestag, die Koalitionsparteien hätten vereinbart, "sich am 6. März 1983 dem Urteil der Wähler zu stellen. Dies ist auch die Meinung der Bundesregierung. Ich weiß, daß es verfassungsrechtlich nicht einfach ist, diese Absicht zu verwirklichen." Doch er lade, so Kohl weiter, die SPD-Führung zu Gesprächen ein. Einen Tag nachdem im Dezember der Bundeshaushalt angenommen worden war, als also klar war, daß die Regierung eine Mehrheit hatte, fand die Vertrauensabstimmung statt, bei der sich die Regierungskoalition enthielt. Bundespräsident Carstens löste das Parlament auf: Er wies darauf hin, daß ihm alle Parteien bestätigt hätten, daß sie Neuwahlen für nötig hielten. Eine Änderung des Grundgesetzes, die dem Bundestag ein Selbstauflösungsrecht geben würde, sei erwogen, aber nicht verwirklicht worden. Carstens begnügte sich letztlich damit festzustellen, daß er nicht feststellen könne, aus welchen Gründen dem Bundeskanzler nicht das Vertrauen ausgesprochen worden sei. "Ich halte mich an die öffentlich vorgetragenen Begründungen." Carstens stelle aber klar, daß er den Bundestag nicht auflösen würde, wenn sich eine Mehrheit im Parlament unter Verletzung von Interessen einer Minderheit Vorteile verschaffen würde.

Vier Abgeordnete aller Fraktionen strengten daraufhin in Karlsruhe ein Organstreitverfahren an: Der Bundespräsident habe durch seine Anordnung zur Auflösung des Bundestages gegen Artikel 68 verstoßen und dadurch die Parlamentarier in ihren Rechten verletzt. Die Klage hatte keinen Erfolg, doch hat das Gericht deutlich gemacht, wo die Grenzen des Gebrauchs der Vertrauensfrage liegen. Die Auflösung des Bundestages sei eine politische Leitentscheidung, die im Ermessen des Bundespräsidenten liege. Sie sei nur möglich, wenn Kanzler, Bundestag und Präsident in einem gestuften Verfahren "jeweils selbständige politische Beurteilungen gefällt haben".

Doch wie ist die Vorschrift auszulegen? Aufgrund des normativen Zusammenhangs und des geschichtlichen Hintergrunds lesen die Karlsruher Richter ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in den Artikel hinein: Der Bundeskanzler dürfe sich - um die Vertrauensfrage zu stellen - der "stetigen parlamentarischen Unterstützung durch die Mehrheit des Bundestages nicht sicher sein". Die Auflösung des Parlaments setze eine "politische Lage der Instabilität zwischen Bundeskanzler und Bundestag" voraus. Dagegen rechtfertigten "besondere Schwierigkeiten der in der laufenden Wahlperiode sich stellenden Aufgaben" die Auflösung nicht. Solchen Aufgaben hätten sich die Verfassungsorgane vielmehr nach besten Kräften zu stellen. Das folgt, so die Karlsruher Richter, aus ihrer Verpflichtung auf das Gemeinwohl "und letztlich aus dem Sinn von Staatlichkeit". Vielmehr soll der Kanzler dieses Verfahren nur dann anstrengen dürfen, wenn es für ihn politisch nicht mehr gewährleistet ist, mit den im Bundestag bestehenden Kräfteverhältnissen weiter zu regieren. Die Vertrauensfrage ist demnach nur zulässig, wenn diese Verhältnisse die Handlungsfähigkeit des Kanzlers "so beeinträchtigen oder lähmen, daß er eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag". Nach Ansicht des Verfassungsgerichts reicht es auch nicht als Begründung für eine Auflösung aus, daß alle im Bundestag vertretenen Parteien sich für Neuwahlen aussprechen. Eine solche Einigkeit könne allenfalls belegen, daß "ein konkreter Mißbrauch nicht gegeben ist".

Ob die Kräfteverhältnisse es rechtfertigen, den Auflösungsmechanismus in Gang zu setzen, muß jedes beteiligte Verfassungsorgan selbständig prüfen. Hier gilt ein weiter Einschätzungsspielraum. Kommt der Bundeskanzler zu dem Schluß, daß seine Gestaltungsmöglichkeiten erschöpft sind, so darf der Bundespräsident nicht seine eigene Beurteilung der Lage an die Stelle der Auffassung des Kanzlers setzen. Doch muß das Staatsoberhaupt den Auflösungsvorschlag des Kanzlers selbständig und ohne Bindungen prüfen.

Vizepräsident Zeidler gab zu bedenken, daß sich Politiker des Rechtes bemühten, um nach Belieben die Legislaturperiode zu verkürzen. Versuchen sich die Regierungsparteien auf diese Weise eine "überlegale Prämie auf den legalen Machtbesitz" (Carl Schmitt) zu sichern? Das Verfassungsgericht sah diese Gefahr 1983 nicht und verwies auf Großbritannien, wo die Regierung den Wahltermin festsetzt: seit 1945 habe in der Hälfte der Fälle die Opposition gesiegt.

Text: F.A.Z., 24.05.2005, Nr. 118 / Seite 5

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Der Kanzler wirft das Schachbrett um, und alle Welt rühmt seine Spielkunst
"Ein schmieriger Umweg"

Gerhard Schröder hat die politische Öffentlichkeit in Erstaunen versetzt, als er am Sonntag ankündigte, auf eine vorzeitige Bundestagswahl hinzuwirken. Damit hatte niemand gerechnet, denn das Grundgesetz sieht nicht vor, daß der Bundeskanzler die Wahlperiode verkürzt. Josef Isensee, Ordinarius für Öffentliches Recht in Bonn, ist einer der führenden Staats- und Verwaltungsrechtler Deutschlands. Er gibt mit Paul Kirchhof das auf sieben Bände angelegte bedeutende "Handbuch des Staatsrechts" heraus. Mit Isensee sprach Volker Zastrow.

FRAGE: Der Kanzler wirft das Schachbrett um, und alle Welt rühmt seine Spielkunst.

ANTWORT: Der juristische Spielverderber läßt sich von der Begeisterung nicht anstecken. Das Grundgesetz verpflichtet den Bundestag dazu, die Wahlperiode durchzuhalten.

FRAGE: Das hat er aber nicht immer geschafft.

ANTWORT: Stimmt. Zweimal wurde die Wahlperiode abgekürzt. In der Verfassung gibt es dafür sozusagen zwei Notausgänge. Der erste ist die Vertrauensfrage nach Artikel 68. Der zweite Notausgang wäre das Mißlingen einer Kanzlerwahl. Dazu ist es bisher noch nicht gekommen.

FRAGE: Aber vorzeitige Auflösung nach gescheiterten Vertrauensfragen gab es. 1972 bei Willy Brandt, 1983 bei Helmut Kohl. Im zweiten Fall hat das Bundesverfassungsgericht dem Bundespräsidenten Carstens recht gegeben, der Kohls Auflösungsantrag unterzeichnet hatte.

ANTWORT: Karlsruhe hat nur mit Hängen und Würgen zugestimmt, mit größten Vorbehalten. Und es hat vor Wiederholungen gewarnt.

FRAGE: Im Sondervotum ist sogar von einem Mißbrauch des Grundgesetzes die Rede. Dennoch, das Verfassungsgericht hat die Sache damals durchgehen lassen. Was ist denn heute anders?

ANTWORT: Es handelt sich um einen reinen Überraschungscoup des Bundeskanzlers.

FRAGE: Die Opposition scheint ganz begeistert. Sie hat schon vorab zugestimmt.

ANTWORT: Das hat sie damals auch getan. Aber der Bundestag darf sich nicht einfach über Normen der Verfassung hinwegsetzen, die nicht zuletzt den Zweck haben, ihn zu disziplinieren. Seit Beginn der Wahlperiode verfügt Bundeskanzler Schröder über eine klare Mehrheit, so knapp sie auch sein mag. Die Wahl in Nordrhein-Westfalen hat auf die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag keinen Einfluß, nur auf die im Bundesrat und im Vermittlungsausschuß - doch um die Mehrheitsverhältnisse dort geht es nicht. Und Meinungsumfragen besagen schon gar nichts über die parlamentarische Mehrheit eines Bundeskanzlers. Im übrigen würde sich am Dilemma des Kanzlers, verursacht durch die Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat, ja gar nichts ändern, wenn er die Neuwahl, die er anstrebt, gewinnen sollte. Daran erkennt man deutlich den spielerischen Charakter seines Coups.

FRAGE: Hat nicht das Bundesverfassungsgericht 1983 dem Kanzler ein Vorrecht bei der Einschätzung der Mehrheitsverhältnisse eingeräumt?

ANTWORT: Die Einschätzungsprärogative des Bundeskanzlers setzen Gründe voraus, an seiner Mehrheit zu zweifeln. Hier aber hat der Kanzler schon die Neuwahl verlangt, bevor auch nur die Möglichkeit am Horizont aufgetaucht ist, daß er die Mehrheit verliert. Das war bei Willy Brandt anders, der hatte eine Haushaltsabstimmung verloren. Und Kohl hatte 1982 mit der FDP nur eine Zusammenarbeit auf Zeit vereinbart. Schröder will jetzt par ordre de mufti das Mißtrauen gegen sich selbst inszenieren.

FRAGE: Werden hier institutionelle Sicherungen taktisch operationalisiert? Ein Zug der Zeit?

ANTWORT: Nein, das liegt im Wesen des politischen Prozesses. Jeder nimmt die Vorteile wahr, die sich ihm bieten. Es bleibt aber dabei, daß das Grundgesetz ein Selbstauflösungsrecht des Parlaments nicht vorgesehen hat. Wenn alle Parteien die Selbstauflösung des Bundestages wollen, wäre es gerader und ehrlicher, ein solches Recht zu schaffen. Das wäre jetzt möglicherweise erreichbar. Es müßte aber hohe Hürden enthalten: wenigstens eine Dreiviertel-, eher noch eine Vierfünftelmehrheit. Nur der Bundeskanzler sollte das Verfahren in Gang setzen dürfen, der Bundespräsident müßte die Auflösung verfügen. Dies alles ist zum Schutz der Minderheit, besonders kleiner Parteien, erforderlich. Eine solche Grundgesetzänderung wäre wenigstens sauber und redlich, kein schmieriger Umweg.

Text: F.A.Z., 24.05.2005, Nr. 118 / Seite 5

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Weg zur Neuwahl
FAZ.net (die haben immer so ellenlange Links, schrecklich)

Weg zur Neuwahl
Köhler: „Am Ende werde ich entscheiden”

01. Juni 2005 Bundespräsident Horst Köhler will mit den Partei- und Fraktionschefs über die Umstände sprechen, unter denen Bundeskanzler Gerhard Schröder eine vorgezogene Wahl des Bundestags erreichen will.

Er werde die Gespräche noch vor dem 1. Juli führen, an dem der Bundestag über die von Schröder geplante Vertrauensfrage abstimmen soll, kündigte Köhler in einem am Mittwoch vorab veröffentlichen Interview der Wochenzeitung „Die Zeit” an. Er wolle außerdem mit Experten außerhalb der Parteien reden. „Und am Ende werde ich entscheiden.”

„Unabhängige Prüfung”

Nach Artikel 68 kann der Bundespräsident auf Antrag des Kanzlers das Parlament auflösen, wenn der Bundestag ihm nicht das Vertrauen ausspricht. Auf diese Weise will Schröder erreichen, daß die Bundestagswahl um ein Jahr auf den Herbst dieses Jahres vorgezogen wird. Bei seiner Entscheidung werde er sich vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983 leiten lassen, daß ein Kriterium die Einmütigkeit der im Bundestag vertretenen Parteien sei, die Neuwahl herbeizuführen.

„Ich werde meine Prüfung unabhängig vornehmen, wie es die Verfassung vorschreibt", sagte Köhler. Er informiere sich gerade über die Umstände, unter denen die Bundeskanzler Willy Brandt (SPD) und Helmut Kohl (CDU) 1972 beziehungsweise 1983 über eine verlorene Vertrauensabstimmung die Neuwahl des Parlaments erreicht hatten. „Ich lese mich ein und schaue mir an, wie meine Amtsvorgänger vorgegangen sind.”

Schröder will angeblich Enthaltungen seiner Minister

Nach Angaben aus der SPD will Schröder am 29. Juni im Bundestag die Vertrauensfrage stellen, über die das Parlament dann am 1. Juli abstimmen soll. Der Kanzler hat bislang offen gelassen, ob er die Vertrauensfrage an ein Sachthema knüpfen oder sie allgemein stellen will. Nach einem Bericht der „Leipziger Volkszeitung” will Schröder die mit einem Bundestagsmandat ausgestatteten Regierungsmitglieder darüber abstimmen lassen, ob sie noch Vertrauen in die Handlungsfähigkeit der rot-grünen Koalition haben.

Unter Hinweis auf das 1972 von Brandt praktizierte Verfahren zur Minister-Enthaltung solle dann das Vertrauensvotum im Kabinett ausbleiben und am 1. Juli zur Vertrauensabstimmung im Bundestag führen. Die Enthaltung der neun stimmberechtigten Minister im Parlament ließe die Koalition mit dann nur noch maximal 295 Stimmen die erforderliche Kanzlermehrheit von 301 Stimmen verfehlen, berichtete die Zeitung.

„Dieses Verfahren ist verfassungsrechtlich hieb- und stichfest, weil die Motive für das Abstimmungsverhalten der Kollegen nicht begründet werden müssen", zitierte die Zeitung ein namentlich nicht genanntes Kabinettsmitglied.

Text: Reuters
Bildmaterial: REUTERS

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"Sauber wäre der Rücktritt"
Der Bundeskanzler möchte erreichen, daß der Bundestag ihm das Mißtrauen ausspricht, und so Neuwahlen herbeiführen - ein juristisch schwieriger Weg. Wir haben deutsche Verfassungsrechtler um ihre Meinung gebeten: 1. Gibt es überhaupt eine Vorgehensweise, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist? 2. Im Moment zeichnet sich ab, daß sich die Minister mit Sitz im Bundestag der Stimme enthalten könnten.

Was halten Sie davon?

Grimm
„In Wahrheit keine Vertrauenskrise”

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